Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der

Wählergruppe Hääschde

1. Der Verein führt den Namen „Wählergruppe Hääschde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hauenstein.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Kommunalpolitik in der Ortsgemeinde Hauenstein sowie in der Verbandsgemeinde Hauenstein mitzugestalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

• Einbeziehung der Einwohnerinnen und Einwohner in die Entscheidungen der politischen Gremien und Erläuterung der getroffenen Entscheidungen in öffentlichen Versammlungen.

• Aufstellung von Bewerberlisten für die Wahlen zu den Gremien der Ortsgemeinde Hauenstein und der Verbandsgemeinde Hauenstein.

• Vorhaben für die Allgemeinheit im Gebiet der Verbandsgemeinde Hauenstein durch Vereinsmittel unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Hauenstein.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste 4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands mit zwei Drittel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungs- beschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich:  dem/der Vorsitzenden
 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
 dem/der Schatzmeister/in

 dem/der Schriftführer/in und

 drei Beisitzer/innen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

Tagesordnungen

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von

Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, welche volljährig sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand spätestens einen Monat nach Antragseingang einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

  1. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des

Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungs-

beschluss des Vorstands;
6. Aufstellung von Bewerberlisten der Wählergruppe bei allen Wahlen der

Gremien der Ortsgemeinde Hauenstein und der Verbandsgemeinde

Hauenstein;
7. Wahl von zwei Kassenprüfern für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand;

die Kassenprüfer gehören jedoch nicht dem Vorstand an.

Die Aufstellung der Bewerberlisten für die Kommunalwahlen nach Punkt 6 sind unter den Vorgaben der jeweils gültigen Vorschrift des Kommunalwahl- gesetzes und der Kommunalwahlordnung zu beschließen.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits- bereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt im Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde Hauenstein. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntmachung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter ein Mitglied zum Protokollführer.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Kalendertage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag ist spätestens 2 Monate nach Antragseingang abzuhalten. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.06.2023 errichtet.

gez. Timo Pust, Norbert Barthelmes, Christoph Seibel, Patrick Stöbener, Simone Schenk, Susanne Münch, Barbara Hengen, Ulrich Schöffel, Stefan Seibel, Steffen Mellein, Melody Jäger, Boris Keiser, Angelika Kunz, Felix Conrad